Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich der Bedingungen

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten in Verbindung mit dem Einzelauftrag oder Wartungsvertrag.
1.2. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt die Firma F&H Inh. Bernd Läufle nicht an, es sei denn, die Firma F&H Inh. Bernd Läufle hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Firma F&H Inh. Bernd Läufle in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Leistungsumfang und -ausführung

2.1. F&H erbringt während der vereinbarten Vertragsdauer die vereinbarte Leistung im Rahmen Ihrer jeweiligen Standard-Leistungsbeschreibung nebst individuellen Änderungen bzw. Ergänzungen, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
2.2. Die Leistungen von F&H werden von geschultem Fachpersonal und nach Arbeitsmethoden durchgeführt, wie sie von F&H für notwendig erachtet werden.
2.3. F&H erbringt Ihre Leistungen in von ihr bestimmten, ggf. variablen Zeitabständen und im Rahmen ihrer regelmäßigen Leistungszeiten in Abstimmung mit dem Kunden.
2.4. Termine und Fristen sind unverbindlich, wenn F&H sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat bzw. zusagt. Leistet der Kunde von ihm zu erbringende Mitwirkungshandlungen nicht, verlängern sich verbindliche Leistungszeiten von F&H um den Zeitraum, in dem F&H infolge des Verhaltens des Kunden ihre Leitungen nicht erbringen kann. Durch sein Verhalten veranlasste Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.5. Beeinflusst einen nach Auftragserteilung vereinbarte Änderung einer Leistung vertragliche Regelungen, z.B. Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, wird unverzüglich die durch die Änderung bedingte Vertragsanpassung unter Berücksichtigung entstehender Mehraufwendungen vereinbart.
2.6. Bei Unterstützungsleistungen von F&H ist diese nur für ihre Unterstützungsleistung, der Kunde jedoch für das Gesamtergebnis verantwortlich.
2.7. Höhere Gewalt oder bei F&H oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die F & H oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde den Wartungsvertrag kündigen.

3. Mitwirkung des Kunden

3.1. Zum Zwecke der Wirksamkeit ihrer Maßnahmen und der gesundheitlichen Sicherheit des Kunden stellt F&H dem Kunden Merkblätter zur Verfügung. Die Kundenmerkblätter enthalten unabdingbare Verhaltensmaßregeln für den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die in den Kundenmerkblättern beschriebene Mitwirkung vor, während und nach der Maßnahme durchzuführen.
3.2. Der Kunde hat zugesandte Ware unter Beachtung der Gebrauchsanweisung (Beipackzettel bzw. Kartonageaufdruck) zu verwenden.
3.3. Der Kunde wird in seinem Haus/Betrieb für Bedingungen Sorge tragen, die einen sehr hohen Standard der allgemeinen Hygiene und der Reinigung sichern.
3.4. Um den Erfolg der Behandlungsmethoden von F&H nicht zu beinträchtigen, hat der Kunde zu gewährleisten, dass während der Behandlungsmaßnahmen von F&H keine anderen Bekämpfungsmaßnahmen, Präparate oder Wirkstoffe angewendet werden als die vereinbarten.
3.5. Der Kunde trägt die Beweislast für die Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht.

4. Abnahme

4.1. Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von F&H eine Werksleistung zu erbringen war, unverzüglich – auf Verlangen von F & H schriftlich – zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen verweigert werden.
4.2. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann F&H eine angemessene First zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat oder der Kunde das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.

5. Gefahrtragung

5.1. Im Fall eines Versendungskauf geht die Gefahr mit Auslieferung des Liefergegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder F&H noch andere Leistungen, z.B. Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
5.2. F&H wird im Fall eines Versendungskaufs auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abschließen, die dieser verlangt.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes, so geht die Gefahr von Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die vom Kunden zu leistenden, vereinbarte Vergütung ist auf der Vorderseite dieses Vordrucks aufgeführt.
6.2. Die vereinbarte Vergütung kann von F & H erhöht werden, wenn sich die der Vergütung zu Grunde liegenden Preisfaktoren erhöhen. Die Erhöhung ist frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres zulässig. Beträgt die Erhöhung innerhalb eines Vertragsjahres mehr als 5%, so ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung berechtigt.
6.3. Zusätzliche, von der Vergütung gem. Nr. 6.1. nicht erfasste Leistungen, erbringt F&H, sofern nicht anders vereinbart, gegen Vergütung nach dem sich aus dem Tätigkeitsbericht ergebenden Zeit- und Materialaufwand, Die Vergütung gilt ab Sitz F&H.
6.4. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der gesetzliche Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandsleistungen hinzu.
6.5. Die Vergütung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt wie auf der Vorderseite dieses Vordrucks vereinbart.
6.6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können von F&H höher angesetzt werden, wenn F&H eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
6.7. Der Kunde darf gegen Forderungen von F&H nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

7. Eigentumsvorbehalt

F & H behält sich das Eigentum an verkauften Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die F & H zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

8. Mängel der Leistung

Hat F & H eine Sache verkauft oder eine Werksleistung erbracht, so gilt:
8.1. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Leistung ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme der Leistung vorbehält.
8.2. Im Fall eines Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Bestimmung unter Nummer 9.
8.3. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab Abnahme der Leistung, es sei denn, F&H hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die vorstehenden Bedingung gilt weder für Bauleistungen von F&H noch in Fällen, in denen ein Verbraucher eine bewegliche Sache von F&H kauft oder sich eine von F&H herzustellende bzw. zu erzeugende bewegliche Sache liefern lässt.

9. Haftung, Aufwendungsersatz

Ansprüche des Kunden auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:
9.1. F&H haftet bei von ihr zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber einem Unternehmer ist die Haftung von F&H auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2. F&H haftet auch bei gewöhnlich fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise, wobei die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
9.3. Ist der Kunde Verbraucher, haftet F&H auch bei einer gewöhnlich fahrlässigen Pflichtverletzung, die nicht zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit geführt hat, bis zur Höhe von maximal 10% der für die vertragliche Leistung vereinbarten Vergütung bzw. ersetzt F&H bis zu dieser Höhe vergebliche Aufwendungen des Kunden. Für mittelbare Schäden bzw. Folgeschäden haftet F&H bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit nicht.
9.4. Die Haftung von F&H ist nicht ausgeschlossen bzw. begrenzt, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
9.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist nicht ausgeschlossen.

10. Vertragsdauer

10.1. Der Vertrag beginnt zu dem im Vertragsschein festgelegten Datum und wird für die Dauer von mindestens drei Jahren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer First von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
10.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehender Kündigungsregelung unberührt. Wichtige Kündigungsgründe für F&H sind insbesondere, wenn der Kunde nicht mitwirkt und nicht vereinbarungsgemäß zahlt.
10.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Nebenabreden, Vertragsänderungen und –ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl
12.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von F & H zuständige Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.2. Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
13.2. Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftliche Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
13.3. Der Vertrag ist jedoch im vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 12.2. vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist die von F&H auf ihren Rechnungen angegebene Zahlstelle.
14.2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
14.3. F&H ist berechtigt ihre Leistungen durch Subunternehmer erfüllen zu lassen.
14.4. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von F&H übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
14.5. Der Kunde hat seine Wohnsitz- oder Sitzwechsel F&H unverzüglich anzuzeigen.
14.6. Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

15. Copyright der Webseiten Inhalte

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